ARS 25-215 Haftung von Gemeinschaftseigentum und getrenntem Eigentum für Schulden

A. Das getrennte Eigentum eines Ehepartners haftet nicht für die getrennten Schulden oder Verpflichtungen des anderen Ehepartners, sofern der Eigentümer nichts anderes vereinbart hat.B. Das Gemeinschaftseigentum haftet für die vorehelichen getrennten Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die nach dem 1. September 1973 entstanden sind, jedoch nur in Höhe des Wertes des Beitrags dieses Ehegatten zum Gemeinschaftseigentum, der das separate Eigentum dieses Ehegatten gewesen wäre, wenn er ledig gewesen wäre.

C. Das Gemeinschaftseigentum haftet für die Schulden eines Ehepartners, die während der Ehe außerhalb dieses Staates entstanden sind und die Gemeinschaftsschulden gewesen wären, wenn sie in diesem Staat entstanden wären.D. Außer wie in Abschnitt 25-214 verboten, kann jeder Ehegatte Schulden machen und anderweitig zugunsten der Gemeinschaft handeln. In einer Klage auf eine solche Schuld oder Verpflichtung werden die Ehegatten gemeinsam verklagt, und die Schuld oder Verpflichtung wird befriedigt: erstens aus dem Gemeinschaftseigentum und zweitens aus dem getrennten Eigentum des Ehegatten, der die Schuld oder Verpflichtung eingegangen ist.

Weitere Informationen zu vorehelichen Vereinbarungen (Prenups) und Aufteilung des Eigentums finden Sie in den folgenden Artikeln:

  • Sind Schulden eine gemeinschaftliche Verpflichtung?
  • Aufteilung des Eigentums bei Scheidung
  • Immobilienvereinbarungen

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