Money Laundering Watch

Geschäftsleute flüsternAm 10. Dezember 2020 gab Kenneth Blanco, Direktor von FinCEN, auf der Konferenz zur Durchsetzung von Finanzverbrechen der American Bankers Association / American Bar Association öffentliche Kommentare ab und kündigte neue FinCEN-Leitlinien für abgedeckte Finanzinstitute an, um die Bestimmungen zum freiwilligen Informationsaustausch von Abschnitt 314 (b) des USA Patriot Act Handeln („Anleitung“). Der Leitfaden fördert den Informationsaustausch gemäß Abschnitt 314 (b) und betont die potenzielle Breite der Bestimmung, die konforme Finanzinstitute vor zivilrechtlicher Haftung schützt.

Abschnitt 314(b) Zusammengefasst

Abschnitt 314(b) sieht vor, dass ein Finanzinstitut, das nach dem Bank Secrecy Act („BSA“) verpflichtet ist, ein Anti-Geldwäsche-Programm zu haben, oder eine Vereinigung solcher Finanzinstitute „Informationen mit jedem anderen Finanzinstitut oder einer Vereinigung von Finanzinstituten in Bezug auf Einzelpersonen, Organisationen, Organisationen und Länder austauschen kann, um Aktivitäten zu identifizieren und gegebenenfalls zu melden, bei denen das Finanzinstitut oder die Vereinigung den Verdacht hat, dass es sich um eine mögliche terroristische Aktivität der Geldwäsche handelt.“ Finanzinstitute, die zur Teilnahme am Informationsaustausch nach Abschnitt 314 (b) berechtigt sind, sind Banken, Kreditgenossenschaften und andere Verwahrstellen; Casinos und Kartenclubs; Gelddienstleistungsunternehmen; Broker oder Händler von Wertpapieren; Investmentfonds; Versicherungsunternehmen; Futures Commission Merchants und Introducing Broker in Commodities; Händler von Edelmetallen, Edelsteinen oder Juwelen; Betreiber von Kreditkartensystemen; Kredit- oder Finanzunternehmen; und andere staatlich geförderte Unternehmen.Ein Finanzinstitut oder eine Vereinigung von Finanzinstituten, die Informationen gemäß Abschnitt 314 (b) austauschen, ist von der zivilrechtlichen Haftung dafür abgeschirmt, solange es alle anwendbaren Bestimmungen von Abschnitt 314 (b) einhält, einschließlich: (i) Es informiert FinCEN jährlich darüber, dass es sich als Teilnehmer von Abschnitt 314 (b) registriert; (ii) es überprüft, ob das Empfängerfinanzinstitut oder die Vereinigung von Finanzinstituten auch als Teilnehmer von Abschnitt; (iii) Die Informationen werden nur verwendet, um terroristische Aktivitäten oder Geldwäsche zu identifizieren und zu melden, um festzustellen, ob ein Konto eingerichtet oder unterhalten oder eine Transaktion akzeptiert werden soll, oder um das Finanzinstitut bei seinen Compliance-Verpflichtungen zu unterstützen. Weil „Geldwäsche“ ein so breites Spektrum an potenziell illegalem Verhalten beinhaltet (wie die Leitlinien, das Geldwäschegesetz von 18 U.S.C. § 1956 listet viele verschiedene Arten von „bestimmten rechtswidrigen Aktivitäten“ auf, die einer Geldwäschetransaktion zugrunde liegen können), Abschnitt 314 (b) gilt in der Praxis für fast alle Informationen, die verdächtige Aktivitäten beinhalten.Darüber hinaus muss ein Finanzinstitut, das Informationen weitergibt, angemessene Verfahren zum Schutz der Sicherheit und Vertraulichkeit dieser Informationen einhalten. Wenn diese Anforderungen erfüllt sind, ist ein Finanzinstitut, das Informationen weitergibt, vor einer zivilrechtlichen Haftung dafür oder für das Versäumnis, eine solche Weitergabe mitzuteilen, geschützt.

Die FinCEN-Ankündigung

Bei der Bekanntgabe der neuen Leitlinien stellte Director Blanco den historischen Mangel an Klarheit in Bezug auf die Anwendung und Einhaltung von 314 (b) fest. Er erklärte, dass die neuen Leitlinien in Absprache mit Finanzinstituten und aufgrund der eigenen Erfahrung von FinCEN bei der Verwaltung des Programms mit dem Ziel entwickelt wurden, die Beteiligung von Finanzinstituten am Programm zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund erläuterte Direktor Blanco die Themen der Leitlinien, um sicherzustellen, dass Informationen, die unter 314 (b) fallen, nicht eng definiert sind und die Art des Verdachts eines Finanzinstituts nicht übermäßig spezifisch oder schlüssig sein muss.Über Abschnitt 314 (b) hinaus wurde das allgemeine Thema des Informationsaustauschs in früheren öffentlichen Reden von Direktor Blanco sowie in der jüngsten Vorankündigung der FinCEN zur öffentlichen Regelsetzung hervorgehoben. Der Informationsaustausch wird auch durch die ausstehenden Änderungen des BSA im Verteidigungsfinanzierungsgesetz angesprochen, das vom Kongress verabschiedet, aber noch nicht von Präsident Trump unterzeichnet wurde, der aus verschiedenen Gründen mit einem Veto gegen das Finanzierungsgesetz gedroht hat.

Der Leitfaden

Da der Zweck der Herausgabe aktualisierter Leitlinien darin bestand, die Teilnahme von Finanzinstituten am 314(b) -Programm zu fördern, führt der Leitfaden zu den Vorteilen des 314(b) -Informationsaustauschs. Diese Vorteile beziehen sich in erster Linie darauf, „Finanzinstituten dabei zu helfen, die Einhaltung ihrer Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche / Terrorismusfinanzierung (AML / CTF) zu verbessern.“ Zum Beispiel verbessert die Teilnahme an 314 (b) die Fähigkeit von Finanzinstituten, zusätzliche Informationen über verdächtige Kunden oder Transaktionen zu sammeln „, einschließlich bisher unbekannter Konten, Aktivitäten und / oder verbundener Unternehmen oder Einzelpersonen.“ Es bietet auch Einblick in unbekannte oder komplexe Finanzwege und ermöglicht es einem Finanzinstitut, die finanziellen Aktivitäten eines Kunden zu konkretisieren. Es erleichtert auch die SAR-Entscheidungsfindung und -einreichung eines Finanzinstituts, indem es einen umfassenderen Einblick in einen Kunden oder eine Transaktion ermöglicht.Um diese Ziele zu erreichen, wird in den Leitlinien klargestellt, welche Informationen gemäß Abschnitt 314 (b) weitergegeben werden müssen. Während Finanzinstitute Informationen austauschen können – aber nicht dazu verpflichtet sind –, „bei denen das Finanzinstitut oder die Vereinigung den Verdacht hat, dass es sich um mögliche terroristische Aktivitäten der Geldwäsche handelt“, stellt der Leitfaden klar, dass die Informationen keine spezifischen Informationen enthalten müssen, dass die Aktivitäten sich direkt auf Erlöse von SUA beziehen oder bestimmte Erlöse von SUA identifizieren. Damit der Informationsaustausch unter den sicheren Hafen fällt, „reicht es aus, dass das Finanzinstitut oder die Vereinigung eine vernünftige Grundlage für die Annahme hat, dass sich die geteilten Informationen auf Aktivitäten beziehen, die Geldwäsche oder terroristische Aktivitäten beinhalten können, und dass es die Informationen für einen geeigneten Zweck gemäß Abschnitt 314 (b) und seinen Durchführungsbestimmungen weitergibt.“ Ein Finanzinstitut muss nicht zu dem Schluss kommen, dass die Aktivitäten tatsächlich verdächtig sind – es braucht lediglich eine vernünftige Grundlage für die Annahme, dass die Aktivitäten verdächtig sind.Darüber hinaus sind „Aktivitäten“, wie sie in Abschnitt 314 (b) verwendet werden, nicht auf eine tatsächliche „Transaktion“ beschränkt, wie dieser Begriff im BSA definiert ist. So können Finanzinstitute beispielsweise über versuchte Transaktionen oder Aktivitäten berichten, die darauf abzielen, andere zu Transaktionen zu veranlassen.Abschnitt 314 (b) schränkt die Weitergabe personenbezogener Daten nicht ein oder beschränkt die Art oder das Medium der geteilten Informationen, wie z. B. Videoüberwachung oder cyberbezogene Daten. Schließlich wird in den Leitlinien erläutert, dass ein Unternehmen, das selbst kein Finanzinstitut ist, dennoch eine Vereinigung von Finanzinstituten bilden und betreiben kann, deren Mitglieder Abschnitt 314 (b) nutzen können (dies schließt Compliance-Dienstleister ein), und dass eine nicht rechtsfähige Vereinigung von Finanzinstituten, die durch einen Vertrag zwischen den Mitgliedern ihrer Finanzinstitute geregelt wird, den Informationsaustausch gemäß Abschnitt 314 (b) durchführen kann.Zusätzlich zur Klärung des Anwendungsbereichs von Abschnitt 314 (b) ermutigt der Leitfaden Finanzinstitute, in jeder SAR-Einreichung zu vermerken, ob die gemeldeten verdächtigen Aktivitäten Informationen enthalten, die aus dem Informationsaustausch nach Abschnitt 314 (b) stammen.

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