Ein Ausdruck des Verfahrens des Schweigens ist in Anhang 1(A) „Anwendung eines Verfahrens des Schweigens im Ständigen Rat und im Forum für Sicherheitszusammenarbeit“ der Geschäftsordnung der OSZE (2006) enthalten:
1. Der Vorsitzende kann die Annahme eines Beschlusses im Rahmen eines Schweigeverfahrens vorschlagen. Ein solcher Vorschlag wird während einer Sitzung unter Angabe des genauen Zeitpunkts für den Ablauf der Schweigefrist unterbreitet. Erhebt ein Vertreter in dieser Sitzung keine Einwände, so gilt die Entscheidung als Stillschweigen vereinbart.
2. Unmittelbar nach dieser Sitzung gibt das Sekretariat einen vorläufigen Wortlaut des Beschlusses ohne Nummer und mit einem vorübergehenden Titel heraus, der die Tatsache widerspiegelt, dass der Beschluss einem Schweigeverfahren unterliegt. Der Zwischentext wird dem Protokoll dieser Sitzung beigefügt.
3. Das Schweigen gilt als gebrochen, wenn ein Teilnehmerstaat dem Vorsitzenden vor Ablauf der Schweigefrist einen Einspruch oder eine Änderung schriftlich mitgeteilt hat. In diesem Fall teilt der Vorsitzende den Teilnehmerstaaten unverzüglich schriftlich mit, dass der betreffende Beschluss nicht gefasst wurde.
4. Ist das Schweigen nicht gebrochen, so unterrichtet der Vorsitzende die Teilnehmerstaaten unverzüglich nach Ablauf der Schweigefrist schriftlich über den Erlass des betreffenden Beschlusses. Der Wortlaut des Beschlusses wird erst in der nächsten Sitzung bekannt gegeben. Sind auf der Grundlage dieses Beschlusses dringende Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, kann der Vorsitzende den Wortlaut des Beschlusses einer zuständigen Exekutivstruktur ausschließlich für den internen Gebrauch übermitteln.
5. In der ersten Sitzung nach dem Erlass des Beschlusses gibt der Vorsitzende eine Mitteilung über den Erlass des Beschlusses ab.
6. Unmittelbar nach dieser Tagung wird der Beschluss, gegebenenfalls mit Auslegungserklärungen und formellen Vorbehalten, vom Sekretariat in einem OSZE-Standardformat erlassen und dem Protokoll dieser Tagung beigefügt. Das Datum des Ablaufs der Schweigefrist gilt als Datum des Erlasses der Entscheidung.